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§ 12 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Grundsätze zur Ausscheidung des Beizugsgebiets

Beizugsgebiet
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§ 12 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Grundsätze zur Ausscheidung des Beizugsgebiets

1. Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in eine Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke.

2. Das Beizugsgebiet ist auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse auszurichten.

3. Wird mit einer Bodenverbesserung zusätzlich nichtlandwirtschaftlicher Nutzen geschaffen, ist das Beizugsgebiet entsprechend auszuscheiden, sofern die Personen, welche den Nutzen daraus ziehen, die zusätzlichen Kosten übernehmen.

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