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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 11 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Grundbuch-Anmerkung

Allgemeines
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§ 11 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Grundbuch-Anmerkung

1. Der Ebenrain ordnet die Anmerkung der Bodenverbesserung im Grundbuch an, sobald diese beschlossen ist, in allen anderen Fällen nach Zusicherung des Kantonsbeitrags.

2. Die Anmerkung umfasst Name und Art der Bodenverbesserung.

3. Dem Grundbuchamt sind der Plan des Beizugsgebiets sowie das Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis einzureichen.

4. Der Eintrag ist vom Grundbuchamt zu bestätigen.

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