515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Koordination bei mehrfach bewilligungspflichtigen Projekten
Allgemeines
§ 10 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Koordination bei mehrfach bewilligungspflichtigen Projekten
1. Ist das Einholen mehrerer Bewilligungen notwendig, ist der Ebenrain Leitbehörde und sorgt für die zeitliche und inhaltliche Koordination der verschiedenen Verfahren.
2. Ist eine Baubewilligung erforderlich, obliegt die Verfahrensleitung der Baubewilligungsbehörde.