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514.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz

Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen
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§ 9 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz

1. Der Einsatz der Mittel erfolgt gemäss eidgenössischem Recht.

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