514.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Baubeginn
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
§ 8 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Ebenrain die schriftliche Bewilligung zum Baubeginn erteilt hat.
2. An ausgeführte oder in Ausführung befindliche Bauten werden keine Beiträge ausgerichtet, sofern der Ebenrain nicht eine vorgängige Bewilligung erteilt hat.