514.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Publikation
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
§ 7 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Publikation
1. Auf Grundlage von Art. 97 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 werden Bauvorhaben für beitragsberechtigte landwirtschaftliche Gebäude im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Der Ebenrain ist zuständig für die Durchführung der Auflage und des Einspracheverfahrens.