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514.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Publikation

Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
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§ 7 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Publikation

1. Auf Grundlage von Art. 97 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 werden Bauvorhaben für beitragsberechtigte landwirtschaftliche Gebäude im Amtsblatt veröffentlicht.

2. Der Ebenrain ist zuständig für die Durchführung der Auflage und des Einspracheverfahrens.

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