514.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Kantonale Leistung
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
§ 6 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Kantonale Leistung
1. Die Höhe der kantonalen Beiträge wird vom Ebenrain jährlich aufgrund der Bedürfnisse und der finanziellen Möglichkeiten des Kantons festgelegt.
2. ...
3. ...
4. Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele im Bereich der Minderung von Ammoniakemissionen werden mit einem kantonalen Zusatzbeitrag in Höhe von 25 % des entsprechenden Bundesbeitrags gefördert.