514.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
§ 5 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz
1. Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude werden gemäss eidgenössischem Recht gewährt.