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514.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz

Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
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§ 5 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz

1. Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude werden gemäss eidgenössischem Recht gewährt.

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