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514.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Zuständigkeit der Kommission

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§ 4 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Zuständigkeit der Kommission

1. Die Kommission ist zuständig für die Gewährung von Kantonsbeiträgen sowie Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen, die zusammen und unter Berücksichtigung bestehender Kreditsalden sowie von Bundesbeiträgen CHF 50'000.- pro Fall übersteigen. Bei Kantonsbeiträgen oder Investitionskrediten von weniger als CHF 20'000.- pro Fall kann auf die Berücksichtigung bestehender Kreditsalden verzichtet werden.

2. Die Kommission entscheidet über Rückerstattungen in Zusammenhang mit der Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Gebäude.

3. Für die Gewährung von Kantons- und Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundbuch gilt Abs. 1 analog.

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