514.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Zuständigkeit der Kommission
Allgemeines
§ 4 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Zuständigkeit der Kommission
1. Die Kommission ist zuständig für die Gewährung von Kantonsbeiträgen sowie Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen, die zusammen und unter Berücksichtigung bestehender Kreditsalden sowie von Bundesbeiträgen CHF 50'000.- pro Fall übersteigen. Bei Kantonsbeiträgen oder Investitionskrediten von weniger als CHF 20'000.- pro Fall kann auf die Berücksichtigung bestehender Kreditsalden verzichtet werden.
2. Die Kommission entscheidet über Rückerstattungen in Zusammenhang mit der Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Gebäude.
3. Für die Gewährung von Kantons- und Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundbuch gilt Abs. 1 analog.