514.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Investitionshilfekommission
Allgemeines
§ 3 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Investitionshilfekommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Investitionshilfekommission und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Die Kommission besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus mindestens je
a. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
b. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Banken,
c. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Kantons.
3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
4. Mitglieder treten in den Ausstand, wenn Gesuche von Personen oder Betrieben behandelt werden, mit denen sie persönlich oder wirtschaftlich direkt verbunden sind.