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514.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Investitionshilfekommission

Allgemeines
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§ 3 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Investitionshilfekommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Investitionshilfekommission und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2. Die Kommission besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus mindestens je

a. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,

b. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Banken,

c. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Kantons.

3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

4. Mitglieder treten in den Ausstand, wenn Gesuche von Personen oder Betrieben behandelt werden, mit denen sie persönlich oder wirtschaftlich direkt verbunden sind.

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