514.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 20 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Schlussbestimmungen
1. Die Verordnung vom 9. Juni 1998 über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.