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514.11 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 20 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 9. Juni 1998 über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

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