514.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Zuständigkeit und Verfahren
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Zuständigkeit und Verfahren
1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Durchführung zuständig, soweit die Kompetenzen nicht bei der Kommission gemäss § 3 liegen.
2. Gesuche um Unterstützung nach § 1 sind schriftlich an den Ebenrain zu richten.
3. Der Ebenrain bereitet die Entscheide der Kommission vor.
4. Der Ebenrain führt die Landwirtschaftliche Kreditkasse mit eigenständiger Rechnung gemäss § 10. Er weist diese integral in der Rechnung des Ebenrain aus.