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514.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Zuständigkeit und Verfahren

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§ 2 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Durchführung zuständig, soweit die Kompetenzen nicht bei der Kommission gemäss § 3 liegen.

2. Gesuche um Unterstützung nach § 1 sind schriftlich an den Ebenrain zu richten.

3. Der Ebenrain bereitet die Entscheide der Kommission vor.

4. Der Ebenrain führt die Landwirtschaftliche Kreditkasse mit eigenständiger Rechnung gemäss § 10. Er weist diese integral in der Rechnung des Ebenrain aus.

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