514.11
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 19 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Übergangsbestimmungen
1. Die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes zugesicherten Beiträge bleiben dem alten Recht unterstellt.