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514.11 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 19 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Übergangsbestimmungen

1. Die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes zugesicherten Beiträge bleiben dem alten Recht unterstellt.

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