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514.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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§ 18 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988.

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