Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundbucheintrag

Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundbucheintrag

1. Im Grundbuch werden durch eine Anmerkung die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sichergestellt.

2. Die Grundbuchämter und Fertigungsbehörden melden dem Ebenrain vor dem Grundbucheintrag Rechtsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung über Grundstücke, die mit einer Grundbuchanmerkung belastet sind.

3. Der Ebenrain erteilt die Bewilligung zum Grundbucheintrag des Rechtsgeschäfts.

4. Nach Ablauf der Rückerstattungsfrist löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen.

5. Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen werden soweit möglich grundpfändlich sichergestellt.

← § 11 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 18 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →