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514.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Auszahlung Beiträge und Darlehen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 11 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Auszahlung Beiträge und Darlehen

1. Je nach Bau- oder Projektfortschritt und verfügbaren Mitteln sind Teilzahlungen möglich.

2. Teilzahlungen von Beiträgen werden bis zu höchstens 80 % getätigt. Die Restzahlung erfolgt nach Abnahme des fertiggestellten Bauwerks oder der Beendigung des Projekts und aufgrund der vollständigen, vom Ebenrain genehmigten Bau- oder Projektabrechnung.

3. Zugesicherte Beiträge und Darlehen werden entsprechend den verfügbaren Mitteln ausbezahlt.

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