514.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Auszahlung Beiträge und Darlehen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Auszahlung Beiträge und Darlehen
1. Je nach Bau- oder Projektfortschritt und verfügbaren Mitteln sind Teilzahlungen möglich.
2. Teilzahlungen von Beiträgen werden bis zu höchstens 80 % getätigt. Die Restzahlung erfolgt nach Abnahme des fertiggestellten Bauwerks oder der Beendigung des Projekts und aufgrund der vollständigen, vom Ebenrain genehmigten Bau- oder Projektabrechnung.
3. Zugesicherte Beiträge und Darlehen werden entsprechend den verfügbaren Mitteln ausbezahlt.