514.11
CH-BL
§ 10c Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Kantonale Leistung
Projekte zur regionalen Entwicklung, gewerbliche Kleinbetriebe sowie Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung
§ 10c Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Kantonale Leistung
1. Der Kanton gewährt die für den Bundesbeitrag erforderliche kantonale Gegenleistung unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel.
2. An Bauten gewerblicher Kleinbetriebe sowie an die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung werden ausserhalb von Projekten zur regionalen Entwicklung keine Beiträge gewährt.
3. Liegt eine Programmvereinbarung vor, sind deren Bestimmungen massgebend.