514.11
CH-BL
§ 10b Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz
Projekte zur regionalen Entwicklung, gewerbliche Kleinbetriebe sowie Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung
§ 10b Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz
1. Der Einsatz der Mittel an Projekte zur regionalen Entwicklung, an gewerbliche Kleinbetriebe sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung erfolgt gemäss eidgenössischem Recht.