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514.11 CH-BL

§ 10b Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz

Projekte zur regionalen Entwicklung, gewerbliche Kleinbetriebe sowie Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung
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§ 10b Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz

1. Der Einsatz der Mittel an Projekte zur regionalen Entwicklung, an gewerbliche Kleinbetriebe sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung erfolgt gemäss eidgenössischem Recht.

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