514.11
CH-BL
§ 10a Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz
Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundeigentum
§ 10a Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz
1. Der Einsatz der Mittel erfolgt gemäss Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Durchführung von Bodenverbesserungen.