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514.11 CH-BL

§ 10a Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Grundsatz

Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundeigentum
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§ 10a Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Grundsatz

1. Der Einsatz der Mittel erfolgt gemäss Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Durchführung von Bodenverbesserungen.

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