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514.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Rechnungsführung

Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen
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§ 10 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Rechnungsführung

1. Über die Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen wird eine eigene Rechnung geführt, welche von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt wird.

2. Kontrollstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.

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