514.11
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Rechnungsführung
Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen
§ 10 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Rechnungsführung
1. Über die Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen wird eine eigene Rechnung geführt, welche von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt wird.
2. Kontrollstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.