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514.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechts

a. Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude;

b. Investitionskredite;

c. Betriebshilfedarlehen;

d. * Beiträge an Projekte zur regionalen Entwicklung sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung;

e. * Beiträge an Bauten gewerblicher Kleinbetriebe.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft →

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