514.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechts
a. Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude;
b. Investitionskredite;
c. Betriebshilfedarlehen;
d. * Beiträge an Projekte zur regionalen Entwicklung sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung;
e. * Beiträge an Bauten gewerblicher Kleinbetriebe.