513.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht - Gebühren
§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht · Gebühren
1. Der Ebenrain erhebt für Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Einsprachebehandlungen Gebühren von CHF 50.- bis CHF 1000.-.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gutachten und aussenstehende Fachleute.