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513.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht - Gebühren

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§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht · Gebühren

1. Der Ebenrain erhebt für Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Einsprachebehandlungen Gebühren von CHF 50.- bis CHF 1000.-.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gutachten und aussenstehende Fachleute.

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