513.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht - Einspracheberechtigte Behörden
§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht · Einspracheberechtigte Behörden
1. Der Gemeinderat oder die/der Beauftragte für Landwirtschaft am Ort des Grundstücks sind berechtigt, Einsprache zu erheben
a. gegen Zupacht (Art. 33 Abs. 4 LPG),
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).