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513.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht - Einspracheberechtigte Behörden

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§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht · Einspracheberechtigte Behörden

1. Der Gemeinderat oder die/der Beauftragte für Landwirtschaft am Ort des Grundstücks sind berechtigt, Einsprache zu erheben

a. gegen Zupacht (Art. 33 Abs. 4 LPG),

b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).

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