513.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht - Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 2 Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht · Zuständige Verwaltungsbehörde
1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist Bewilligungsbehörde für
a. die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
b. die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine kürzere Zeit als 6 Jahre (Art. 8 LPG);
c. die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 ff. LPG);
d. die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 43 und 44 LPG).
2. Der Ebenrain behandelt die Einsprachen
a. gegen Zupacht (Art. 33 ff. LPG);
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
3. Der Ebenrain stellt mit Verfügung fest, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden können (Art. 42 und 49 LPG).