Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513.11 CH-BL

Regelungsbereich

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist Bewilligungsbehörde für

a. die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);

b. die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine kürzere Zeit als 6 Jahre (Art. 8 LPG);

c. die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 ff. LPG);

d. die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 43 und 44 LPG).

2. Der Ebenrain behandelt die Einsprachen

a. gegen Zupacht (Art. 33 ff. LPG);

b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).

3. Der Ebenrain stellt mit Verfügung fest, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden können (Art. 42 und 49 LPG).

1. Der Gemeinderat oder die/der Beauftragte für Landwirtschaft am Ort des Grundstücks sind berechtigt, Einsprache zu erheben

a. gegen Zupacht (Art. 33 Abs. 4 LPG),

b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).

1. Der Ebenrain erhebt für Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Einsprachebehandlungen Gebühren von CHF 50.- bis CHF 1000.-.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gutachten und aussenstehende Fachleute.

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988, soweit das LPG keine abweichenden Bestimmungen enthält.

1. Die Verordnung vom 26. Oktober 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wird wie folgt geändert: ...

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