§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) - Bezirksschreibereien, Verfahren
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) · Bezirksschreibereien, Verfahren
1. Die Bezirksschreibereien erheben bei Gesuchen um Veräusserung und Belastung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken bei den Parteien die erforderlichen Angaben.
2. Stellen die Bezirksschreibereien fest, dass eine Bewilligung offensichtlich oder möglicherweise erforderlich ist, setzen sie in der Regel das Beurkundungsverfahren aus und übermitteln die Akten zur Bewilligungserteilung dem Ebenrain.
3. Bestehen bei einem Geschäft, das keiner Bewilligung bedarf, Zweifel über die Anwendung landwirtschaftsspezifischer Fragen, übermitteln die Bezirksschreibereien die Akten dem Ebenrain.
4. Die Bezirksschreibereien können dem Ebenrain die Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB) beantragen.
5. Werden mit Grundpfandrechten belastete landwirtschaftliche Grundstücke durch Mutationen verkleinert, teilen die Bezirksschreibereien dies dem Ebenrain zur Festlegung des neuen Ertragswerts mit.