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511.11 BGBBLDFR CH-BL

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) - Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»)

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) · Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»)

1. Der Ebenrain ist zuständig für

a. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);

b. die Bewilligung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61-66 BGBB);

c. die Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB);

d. die Anordnung von Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB);

e. die Schätzungen des Ertragswertes beziehungsweise deren Genehmigung (Art. 87 BGBB).

2. Der Ebenrain holt einen Mitbericht des Amts für Raumplanung ein, falls raumplanerische Interessen tangiert sind.

3. Der Ebenrain ist zwecks Ermittlung der Erwerbspreise berechtigt, Einsicht in das Grundbuch und die Belege zu nehmen.

4. In komplizierten Fällen kann der Ebenrain aussenstehende Fachleute zu Abklärungen beiziehen.

Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») § 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) →

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