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510 CH-BL

§ 39 Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) - Rückerstattungspflicht

Strukturverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
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§ 39 LG BL · Rückerstattungspflicht

1. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden oder die baulichen Anlagen innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet, mangelhaft bewirtschaftet oder unterhalten, oder gewinnbringend veräussert werden.

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