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510 CH-BL

§ 32 Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) - Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen
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§ 32 LG BL · Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen

1. Nach der Vorprüfung durch den Kanton ist der Neuzuteilungsentwurf öffentlich aufzulegen.

2. Mehr- und Minderwerte wie geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen, die Zuweisung oder der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, die Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten sind aufzulegen. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.

3. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind einspracheberechtigt.

4. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion legt den Antritt des neuen Besitzstandes fest. Sie kann den Besitz vorzeitig einweisen, wenn ein öffentlicher Zweck verfolgt wird oder zwingende private Interessen vorliegen.

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