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CH-BL
§ 32 Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) - Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen
§ 32 LG BL · Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen
1. Nach der Vorprüfung durch den Kanton ist der Neuzuteilungsentwurf öffentlich aufzulegen.
2. Mehr- und Minderwerte wie geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen, die Zuweisung oder der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, die Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten sind aufzulegen. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
3. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind einspracheberechtigt.
4. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion legt den Antritt des neuen Besitzstandes fest. Sie kann den Besitz vorzeitig einweisen, wenn ein öffentlicher Zweck verfolgt wird oder zwingende private Interessen vorliegen.