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510.13 CH-BL

§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes - Kosten

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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes · Kosten

1. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Ebenrain für die Erledigung der Arbeiten gemäss § 1 eine jährliche Pauschale von CHF 17'000.-. Der Ebenrain kann für Bewilligungen und Kontrollen Gebühren verlangen.

2. Einzelbetriebliche Beratungen sowie Beratungen und Expertisen für staatliche Stellen und Gemeinden betreffend das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht, das Raumplanungs- und Baurecht u.a.m. werden dem Auftraggeber gemäss den Ansätzen des Kantons Basel-Landschaft verrechnet.

3. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Kanton Basel-Landschaft

a. * ...

b. die Beiträge zugunsten der Tierzucht,

c. * ...

d. * den kantonalen Anteil an die Biodiversitäts-, Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge.

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