505.13
CH-BL
§ 7 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Vermögens- und Kapitalsituation
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 7 Härtefallverordnung 2022 BL · Vermögens- und Kapitalsituation
1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal 10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.