Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
505.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge

Kriterien für die finanzielle Unterstützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Härtefallverordnung 2022 BL · Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge

1. Es werden keine Beiträge ausbezahlt, die pro Monat weniger als 1 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes oder weniger als CHF 1'000.- betragen.

2. Für Beiträge gemäss § 4 Abs. 1 gilt eine Obergrenze von 1,5 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes.

← § 5 Härtefallverordnung 2022 BL Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Zweck § 7 Härtefallverordnung 2022 BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →