505.13
CH-BL
§ 6 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 6 Härtefallverordnung 2022 BL · Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge
1. Es werden keine Beiträge ausbezahlt, die pro Monat weniger als 1 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes oder weniger als CHF 1'000.- betragen.
2. Für Beiträge gemäss § 4 Abs. 1 gilt eine Obergrenze von 1,5 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes.