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505.13 CH-BL

§ 5 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Unternehmenssitz

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§ 5 Härtefallverordnung 2022 BL · Unternehmenssitz

1. Als Sitz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.

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