505.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Bemessungszeitraum
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 4 Härtefallverordnung 2022 BL · Bemessungszeitraum
1. Der 1. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für alle Unternehmen über den Dezember 2021.
2. Der 2. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 wahlweise
a. über das 1. Quartal 2022;
b. oder das 1. Halbjahr 2022.
3. Wird ein Antrag gemäss Abs. 2 Bst. a gestellt, ist keine erneute Eingabe für das 2. Quartal 2022 möglich.
4. Der Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 über das 1. Halbjahr 2022.