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505.13 CH-BL

§ 11 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) - Einzureichende Unterlagen

Verfahren
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§ 11 Härtefallverordnung 2022 BL · Einzureichende Unterlagen

1. Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (Umsatzrückgang) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen

a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 9 Abs. 1;

b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;

c. einen Auszug aus dem Handelsregister;

d. die AHV-Jahresschlussabrechnung 2019;

e. die Legitimation der antragsstellenden Person;

f. den aktuellen Auszug des Geschäftskontos (Sichtbarkeit Inhaber und IBAN);

g. die Jahresrechnungen 2018-2019;

h. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2018-2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;

i. die Kostenblätter der Finanzbuchhaltung 2018-2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;

j. eine vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gestellt wird;

k. den Entscheid Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;

l. die Abrechnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;

m. die Bewilligung zum reisenden Gewerbe.

2. Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5b der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (behördlich geschlossene Unternehmen) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen

a. Unterlagen gemäss Abs. 1;

b. Jahresrechnungen 2020 und, soweit vorhanden, 2021;

c. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2020-2021 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;

d. die Kontenblätter der Finanzbuchhaltung 2020-2021 sowie über den Bemessungszeitrum gemäss § 4 Abs. 1.

3. Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen

a. einen Betreibungsauszug;

b. revidierte Jahresrechnungen mit Revisionsstellenbericht 2018-2020 und, soweit vorhanden, 2021;

c. Unterlagen zum Nachweis der ergriffenen Selbsthilfemassnahmen.

4. Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Belege einverlangen.

5. Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemachten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

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