505.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Entscheide nach dieser Verordnung
Verfahren
§ 9 Schutzschirmverordnung BL · Entscheide nach dieser Verordnung
1. Der Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfolgt mittels Verfügung.
2. In Anwendung von § 24 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden für den Erlass von Verfügungen nach dieser Verordnung keine Gebühren erhoben.
3. Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.