§ 7 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Form der Einreichung
§ 7 Schutzschirmverordnung BL · Form der Einreichung
1. Die Gesuche gemäss Art. 4 respektive Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sind beim Fachbereich Bewilligungen über die vom Kanton bezeichneten Kanäle einzureichen. Das Gesuch und die zugehörigen Unterlagen sind vorzugsweise in elektronischer Form einzureichen.
2. Unternehmen haben sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss Art. 4, 5 und 10 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt, und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
3. Der Fachbereich Bewilligungen kann von den Veranstaltungsunternehmen zusätzliche Unterlagen einfordern, die geeignet sind, die Gesuchsbeurteilung zu unterstützen.
4. Der Fachbereich Bewilligungen stellt sicher, dass Anfragen zeitnah beantwortet werden.