§ 6 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Zuständigkeiten
§ 6 Schutzschirmverordnung BL · Zuständigkeiten
1. Der Fachbereich Bewilligungen der Sicherheitsdirektion ist zuständig für
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. Verfügungen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten;
c. Verfügungen über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Falle einer Absage, Verschiebung oder Reduktion der Veranstaltung;
d. die Durchführung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und von Rückerstattungsverfahren nach § 11;
e. die periodische Information des Regierungsrats über genehmigte und abgelehnte Gesuche.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausrichtung der Beteiligung bei Verfügungen gemäss § 4 Abs. 2.
3. Die Standortförderung ist zuständig für
a. die Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 17 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;
b. die Rechnungsstellung über die Bundesbeteiligung nach Art. 18 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
4. Der Fachbereich Bewilligungen wird unterstützt und erhält auf Anfrage die benötigten Daten und Unterlagen insbesondere durch das Amt für Gesundheit, Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
5. Der Fachbereich Bewilligungen, das Amt für Gesundheit, das Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
6. Der Fachbereich Bewilligungen kann zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Die Abs. 4 und 5 sind analog anwendbar.