§ 4 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Verfahren
§ 4 Schutzschirmverordnung BL · Verfahren
1. Veranstaltungsunternehmen und Veranstaltungen, welche die Anforderungen gemäss dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen, können für Veranstaltungen in der Planungsphase eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten nach dieser Verordnung beantragen.
2. Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, so verfügt der Kanton auf Gesuch des Veranstaltungsunternehmens über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten, sofern vorgängig eine Zusicherung gemäss Abs. 1 erfolgt ist und die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllt sind.