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505.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Schutzschirmverordnung BL · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1. Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Bundes über die Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen nach Art. 11a Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

2. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.

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