505.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schutzschirmverordnung BL · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1. Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Bundes über die Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen nach Art. 11a Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.