Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
505.12 CH-BL

§ 11 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Rückforderung von Beteiligungen an den ungedeckten Kosten

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Schutzschirmverordnung BL · Rückforderung von Beteiligungen an den ungedeckten Kosten

1. Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Veranstaltungsunternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls

a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstaltungsunternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zusicherung der Beteiligung oder einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Beteiligung an den ungedeckten Kosten hätte verweigert oder reduziert werden müssen;

b. Abschnitt 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nicht eingehalten wird.

← § 10 Schutzschirmverordnung BL Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →