505.12
CH-BL
§ 1 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schutzschirmverordnung BL · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Veranstaltungsunternehmen unterstützt, welche die Anforderungen gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erfüllen.