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505.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Schutzschirmverordnung BL · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Veranstaltungsunternehmen unterstützt, welche die Anforderungen gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erfüllen.

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