§ 6 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Verbürgte Bankkredite
§ 6 Härtefallverordnung BL · Verbürgte Bankkredite
1. Zusätzlich zu den A-fonds-perdu-Beiträgen gemäss § 3 und § 4 kann der Kanton zu 80 % für die Kredite bürgen, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bei Banken aufgenommen werden. Das restliche Risiko trägt das kreditgebende Finanzinstitut.
2. Die Ausgestaltung der Konditionen der durch den Kanton im Rahmen der Umsetzung der Härtefallmassnahmen verbürgten Bankkredite von den verschiedenen Bankinstituten erfolgt möglichst einheitlich gemäss den folgenden Kriterien
a. Die Laufzeit der Kredite beträgt grundsätzlich 7 Jahre und kann bei Bedarf in Absprache zwischen dem Kreditnehmer, des kreditgebenden Finanzinstituts und dem Kanton frühestens 2 Jahre vor Ende der 7-jährigen Laufzeit einmalig um 3 Jahre verlängert werden.
b. Die Laufzeit des Kredits beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Kreditvertrags.
c. Die Amortisation des Kredits erfolgt ab dem 3. Jahr der Laufzeit des Kredits und beträgt während 5 Jahren linear je 20 % des ursprünglichen Kredits.
d. Die Amortisation erfolgt zu gleichen Teilen auf dem durch den Kanton besicherten und dem unbesicherten Teil des Kredits.
e. Der Zinssatz für den durch den Kanton besicherten Teil des Kredits beträgt grundsätzlich 0 %. Er wird durch den Kanton jährlich überprüft und in Anlehnung an die Zinssätze des Bundes für die Covid-19 Überbrückungskredite festgelegt.