505.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Vermögens- und Kapitalsituation
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 5 Härtefallverordnung BL · Vermögens- und Kapitalsituation
1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal 10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.