Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
505.11 CH-BL

§ 4d Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz

Kriterien für die finanzielle Unterstützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4d Härtefallverordnung BL · Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz

1. Für Härtefallhilfen an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz gelten die Mindestanforderungen, Höchstgrenzen und Fixkostenquoten gemäss Art. 5b Abs. 1 Bst. b, Art. 8b, Art. 8c, Art. 8e und Art. 8f der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

← § 4c Härtefallverordnung BL Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Zweck § 5 Härtefallverordnung BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →