505.11
CH-BL
§ 4d Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 4d Härtefallverordnung BL · Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz
1. Für Härtefallhilfen an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz gelten die Mindestanforderungen, Höchstgrenzen und Fixkostenquoten gemäss Art. 5b Abs. 1 Bst. b, Art. 8b, Art. 8c, Art. 8e und Art. 8f der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.