505.11
CH-BL
§ 4a Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 4a Härtefallverordnung BL · Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz
1. Die Branchenzugehörigkeit des antragstellenden Unternehmens richtet sich nach dem Eintrag im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundesamtes für Statistik.
2. Als Sitz gemäss Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.