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505.11 CH-BL

§ 4a Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz

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§ 4a Härtefallverordnung BL · Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz

1. Die Branchenzugehörigkeit des antragstellenden Unternehmens richtet sich nach dem Eintrag im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundesamtes für Statistik.

2. Als Sitz gemäss Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.

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