§ 4 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Härtefallhilfe aufgrund massgeblichen Umsatzrückgangs
§ 4 Härtefallverordnung BL · Härtefallhilfe aufgrund massgeblichen Umsatzrückgangs
1. Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 und 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefallhilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2. Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 oder 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes werden Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.
3. Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit
a. dem ausgewiesenen Umsatzrückgang in Prozenten
b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote gemäss Anhang 1.
4. Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2, Art. 4-6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.