§ 3 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Härtefallhilfe für behördlich geschlossene Unternehmen
§ 3 Härtefallverordnung BL · Härtefallhilfe für behördlich geschlossene Unternehmen
1. Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefallhilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2. Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit
a. dem Anteil der Schliessungsdauer ab 1. November 2020 an einem Jahr in Prozenten;
b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote (Fixkosten in Prozent des Umsatzes) gemäss Anhang 1.
3. Bei Branchen gemäss Anhang 2, welche besondere Härte erleiden, wird der Anteil gemäss Abs. 2 Bst. a um maximal 10 Prozentpunkte erhöht.
4. Die Schliessungsdauer nach Abs. 2 Bst. a bemisst sich an der auf ganze Monate gerundeten Dauer der behördlich angeordneten Schliessungen im Kanton Basel-Landschaft.
5. Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2, Art. 4-6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.