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505.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Härtefallverordnung BL · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1. Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härtefallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

2. Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.

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