505.11
CH-BL
§ 14 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Übergangsbestimmungen
Verfahren
§ 14 Härtefallverordnung BL · Übergangsbestimmungen
1. Die mit der Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes vom 31. März 2021 angepassten Voraussetzungen und Kriterien gelten für alle Gesuche, welche ab dem 1. April 2021 eingereicht werden.
2. Gesuche, welche bereits vor dem 1. April 2021 eingereicht worden sind und welche durch die geänderten Vorgaben des Bundes Anrecht auf höhere Härtefallhilfen haben würden, werden auf Basis der geänderten Vorgaben neu geprüft.
3. Das Dividendenverbot nach Art. 6 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden.